
In unserem heutigen Thema wagen wir uns ins Feld der Finanzen und Steuern. Genau genommen wollen wir uns mit den Kinderbetreuungskosten beschäftigen. Doch warum überhaupt dieses Thema?
Nun, wie viele von euch, sind wir berufstätig und die Kosten für die Kinderbetreuung können einiges ausmachen. Was viele nicht wissen ist, dass man einen Teil der Betreuungskosten von der Steuer absetzen kann.
Dann steigen wir mal ein!
Kinderbetreuungskosten absetzen: Gibt es das Geld vom Staat zurück?
Zu Beginn wollen wir mit einem Mythos aufräumen: Absetzbarkeit bedeutet nicht, dass man das Geld zurückerhält. Vielmehr reduzieren diese Kosten die Steuerlast. Doch was heißt das jetzt genau?
Jeder, der in Deutschland steuerpflichtige Einnahmen erzielt, muss diese versteuern. Während bei Arbeitnehmern und Beamten ein Teil direkt vom Bruttolohn einbehalten wird (genau genommen behält der Arbeitgeber diesen Anteil ein und leitet ihn an das zuständige Finanzamt ab), wird dies bei Selbstständigen und Rentnern / Pensionären durch die Abgabe von Steuererklärungen geregelt (unter Umständen kann es in solchen Fällen auch zu Vorauszahlungen kommen).
Der Gesetzgeber bietet allerdings eine Vielzahl von Möglichkeiten, mit denen die Steuerlast gesenkt werden darf. Zu den wichtigsten zählen:
- Werbungskosten (betrifft vor allem Rentner, Pensionäre, Beamte, Vermieter und Arbeitnehmer)
- Betriebsausgaben (betrifft vor allem Selbstständige und Unternehmer)
- Sonderausgaben (Spenden, aber eben auch die Betreuungskosten)
- Außergewöhnliche Belastungen
Auch die Kinderbetreuungskosten zählen zu den abziehbaren Kosten. Fazit dieses Kapitels:
„Kinderbetreuungskosten senken die Steuerlast, allerdings werden einem die Aufwendungen nicht erstattet.“
Die Hürden beim Ansatz von Kinderbetreuungskosten
Beim Ansatz in der Steuererklärung gibt es allerdings einige Fallstricke. Zuerst einmal sind nur die reinen Betreuungskosten ansetzbar – Mittagessen, Ausflüge, Nachhilfe und ähnliche Leistungen bleiben dagegen außen vor.
Beim Ansatz ist es daher wichtig zu prüfen, ob die Leistungen getrennt voneinander aufgeführt sind. Sollte dies nicht der Fall sein (und die Bestandteile nicht einzeln im Vertrag zu finden sind), darf man 50 Prozent pauschal ansetzen.
Darüber hinaus gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen:
- Euer Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.
- Es muss das eigene oder ein Pflegekind sein.
- Das Kind muss zum eigenen Haushalt gehören
Übrigens: Die Altersbeschränkung gilt nicht, wenn euer Kind eine anerkannte Behinderung hat, dann sind die Kosten auch noch darüber hinaus absetzbar (sofern die Behinderung noch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist).
Auf die Art der Unterbringung kommt es an
Doch auch auf die Art der Unterbringung kommt es an. Sollte beispielsweise der Freund oder die Oma auf die Kinder aufpassen, so sind die Kosten nicht absetzbar (lediglich Fahrtkosten dürfen abgesetzt werden). Anders sieht es aus, wenn die Betreuung ein Kinderhort, eine Tagesmutter / Au-Pair oder eine Kinderpflegerin übernimmt.
Findet die Betreuung zuhause ab, sollte daher ein Vertrag aufgesetzt werden, wo die einzelnen Leistungen genau aufgeführt sind.
Wo und wie ihr Betreuungskosten in der Steuererklärung eintragt
Könnt ihr die oben genannten Bedingungen alle mit „Ja“ beantworten, könnt ihr diese in eurer Einkommensteuererklärung mit einbringen. Hierzu übermittelt ihr die Anlage Kind mit. In dieser müsst ihr zuerst einmal die wichtigsten Daten eintragen. Hierzu gehören:
- Name und Geburtstag des Kindes
- Steuer-Identifikationsnummer
- Verantwortliche Kindergeldstelle
Zu den wichtigen Angaben zu den Betreuungskosten müsst ihr hingegen auf Seite 4 blättern und die Ziffer 66 finden (für die ESt 2023). Im Anschluss tragt ihr den Namen, Art, Ort und Höhe der reinen Betreuungskosten ein. Teilt ihr euch die Kosten mit eurem Ehe- oder Lebenspartner, so könnt ihr die Kosten je zur Hälfte aufteilen.
Schließlich gebt ihr noch mögliche Erstattungen an (teils können Arbeitgeber einen Teil der anfallenden Kosten erstatten) und ob das Kind das gesamte Jahr über in eurem Haushalt gemeldet war (oder eben nicht).
Wichtig: Für jedes eurer Kinder müsst ihr eine eigene Anlage Kind übermitteln. Für jedes Kind dürfen bis zu 6.000 Euro angesetzt werden.
Noch ein weiterer Tipp: Habt ihr euer Kind auf einer Privatschule, dürft ihr das Schulgeld auf Seite 3, Ziffer 55 (für ESt 2023) eintragen. 30 Prozent des Schulgeldes werden dann vom Finanzamt übernommen.
Wissenswertes zu Sonderfällen
In der Praxis kommt es häufig zu Sonderfällen. Bisher können wir beispielsweise festhalten, dass Kosten für Nachhilfe nicht absetzbar sind – allerdings gibt es einen Sonderfall. Zieht ihr aus beruflichen Gründen um, sind nicht nur die Umzugskosten ansetzbar, sondern auch die Kosten für den Nachhilfeunterricht. Diese gelten dann als Werbungskosten.
Ein anderer Sonderfall besteht, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Dann sind die Kosten zwar nicht mehr im Rahmen der Anlage Kind absetzbar, aber unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistung.
Fazit
Die Betreuung von Kindern kann einiges an Kosten verursachen. Es ist daher nur rechtens, sich die Kosten im Rahmen einer Steuerfestsetzung anerkennen zu lassen. Zwar gibt es einige Anforderungen zu erfüllen, die meisten Träger stellen dafür allerdings passende Bescheinigungen aus, sodass dies kein Problem darstellen.
Für Eltern und Paare die unter dem Grundfreibetrag liegen (für 2023: 11.604 Euro), lohnt sich der Ansatz allerdings nicht, da die Steuer sowieso bei 0 Euro liegt. In solchen Fällen ist es sinniger auf Förderprogramme (beispielsweise von der Agentur zur Arbeit) zu setzen. Alle anderen hingegen sollten diese Kosten auf jeden Fall ansetzen. Bei komplexen Fragen lohnt sich der Gang zum Steuerberater oder zu einem Lohnsteuerhilfeverein.